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Einkaufsbedingungen für unsere Lieferanten

I. Allgemeine Bestimmungen 

1. Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für sämtliche Bestellungen und Einkaufsverträge mit unseren unternehmerischen Kunden. 

2. Soweit nicht abweichende Vereinbarungen durch uns schriftlich bestätigt sind, erfolgen Lieferungen an uns, Werkleistungen für uns sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch Lieferanten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Verkaufsbedingungenen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Weder unterlassener Widerspruch noch Abnahme oder Bezahlung der Ware bedeuten Anerkennung der Lieferantenbedingungen. 

II. Angebot/Bestellung, Preise, Zahlung 

1. Nur schriftliche oder fernschriftliche Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns rechtsverbindlich. Anzunehmen ist der Auftrag so, wie wir ihn erteilt haben und innerhalb einer Frist von 2 Wochen. 

2. Die Lieferung erfolgt aufgrund vorher vereinbarter Preise. Diese Preise sind Festpreise und erfahren keinerlei Änderungen. Soweit bei Auftragserteilung Preise nicht genannt oder festgelegt sind, sind sie uns vor der Ausführung des Auftrages anzugeben. Diese Preise werden erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung verbindlich. 

3. Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020), wenn nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Preis erfasst insbesondere Verpackung und Versand. Nachforderungen jeder Art sind ausgeschlossen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. 

4. Falls nichts anderes vereinbart ist, leisten wir Zahlung nach unserer Wahl binnen 14 Tagen ab Lieferung und dem Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt netto. Mit der Zahlung verzichten wir nicht auf Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche. 

5. Unsere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können nicht eingeschränkt werden. 

III. Lieferzeit, Lieferung 

1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. 

2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der vollständigen und mangelfreien Warenmenge bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. 

3. Der Versand erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten auf dem von uns vorgeschriebenen Versandweg. Je eine Kopie der Lieferscheine und /oder Versandanzeigen über den genauen Inhalt sind unter Angabe der Auftragsnummern der Sendung beizufügen bzw. uns gesondert sofort per Post zuzusenden. 

4. Durch mangelhafte Verpackung verursachte Beschädigungen der Ware gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Falls mit dem Lieferanten die besondere Berechnung der Verpackung vereinbart wird, ist diese bei frachtfreier Rücksendung zum vollen Wert gutzuschreiben. 

5. Die Entgegennahme der Ware bedeutet noch keine Annahme als Erfüllung. Die Ware gilt erst dann als im Zeitpunkt des Eingangs als Erfüllung angenommen, wenn wir die Ware nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang beanstanden. 

6. Lieferung mehr als zwei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei vorzeitiger Lieferung ohne unsere Zustimmung lagert die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten; Zahlungsfristen laufen erst ab vereinbartem Lieferdatum. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. 

7. Minder- oder Mehrlieferungen sind nur bei Standardware zulässig, bedürfen aber unserer Genehmigung, sofern sie 10 % überschreiten. 

IV. Verzug, Höhere Gewalt 

1. Der Lieferant hat uns Verzögerungen unverzüglich nach deren Bekanntwerden unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Kostenträchtige Sondermaßnahmen zur Einhaltung der geforderten Liefertermine, die stets zu Lasten des Lieferanten gehen, sind ebenfalls anzuzeigen. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, ohne Nachweis pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des verzögerten Lieferwertes pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des verzögerten Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. 

2. Regierungsmaßnahmen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige von uns nicht beherrschbare Gründe, die die normale Annahme verzögern, gelten als höhere Gewalt und berechtigen uns zur entsprechenden Verschiebung der Annahme; wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn wir hiervon Kenntnis haben. Ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

V. Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Mängelhaftung 

1. Zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen hat der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und muss entsprechend zertifiziert sein. Es werden nur solche Teile an uns ausgeliefert, die zuvor durch das vorgenannte Qualitätssicherungssystem gelaufen, geprüft und deren Abmessungen, Qualität und Güte entsprechend unseren Vorgaben festgestellt worden sind. Alle Prüfungsunterlagen werden vom Lieferanten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt. 

2. Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung, für die Einhaltung von Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantien sowie dafür, dass die Lieferung dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt. 

3. Bei nicht einwandfreier Ware können wir nach unserer Wahl nach den gesetzlichen Bestimmungen Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen. Läuft eine gesetzte, angemessene Frist fruchtlos ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise entbehrlich. Unser Recht, daneben wegen Nichteinhaltung von Garantien oder bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. In dringenden Fällen können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung und vorheriger Unterrichtung des Lieferanten die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Lieferanten selbst treffen. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 

4. Alle mit der Erfüllung der Mängelhaftungsverpflichtung anfallenden Kosten, z. B. für Demontage, Montage, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen einschließlich Sachverständigenkosten und technische Abnahmen sind vom Lieferanten zu tragen. Dies gilt auch, wenn zusätzliche Kosten dadurch entstehen, dass sich die Sache nicht mehr am ursprünglichen Erfüllungsort befindet. 

5. Ort der Ablieferung und Untersuchung Im Sinne der § 377 HGB ist der von uns angegebene Bestimmungsplatz. Eine innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ankunft am Bestimmungsplatz beim Lieferanten eingehende Mängelrüge ist rechtzeitig. Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist zwei Wochen ab Entdeckung. 

6. Auf Grund der Qualitätssicherung und -kontrolle des Lieferanten beschränkt sich unsere Untersuchungspflicht gem. §§ 377 HGB auf die Prüfung, ob die gelieferten Produkte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. 

7. Stellt der Lieferant nach Auslieferung der Ware Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest, wird er uns hierüber und über geplante Abstellmaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. 

8. Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, falls aus dem Gesetz eine längere Frist folgt 

9. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte- gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung. 

10. Der Lieferant ist verpflichtet, bei aufgetretenen Schäden, bei denen die Möglichkeit besteht, dass diese auf die gelieferten Waren zurückzuführen sind, uns und unseren Mitarbeitern, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten und/oder Behörden Einsicht in alle Produkt- und prozessrelevanten Unterlagen zu gewähren, soweit diese Einsichtnahme geeignet ist, Feststellungen zur Schadensursächlichkeit und zu weiteren, von den Waren ausgehenden Gefahren zu treffen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant in solchen Fällen, dem vorgenannten Personenkreis den uneingeschränkten Zutritt zur Produktionsstätte zu den üblichen Geschäftszeiten und nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. 

VI. Allgemeine Haftung, Produkthaftung, Sozialstandards, REACH 

1. Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend gilt: Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produkts in Anspruch genommen, für die die Lieferung des Lieferanten ursächlich ist, ist uns der Lieferant zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. 

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 462 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 

3. Soweit Produktfehler auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Lieferanten zurückzuführen sind, gelten diese als Fehler des Produkts des Lieferanten. 

4. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien. Er haftet für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. 

5. Der Lieferant verpflichtet sich und seine Unterlieferanten, die Anforderungen des Sozialstandards der Fortdress Group umzusetzen. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, keine Produkte zu liefern, die Substanzen in einer Konzentration enthalten, die per Gesetz oder Norm verboten ist oder allgemein als gesundheitlich bedenklich gilt. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ziffer, hat der Lieferant auf erstes Anfordern angemessenen Schadensersatz zu leisten. Sollten sich daraus Ansprüche Dritter gegen uns ergeben, so hält uns der Lieferant hiervon umfassend frei. 

6. Der Lieferant garantiert ferner die Einhaltung aller Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und wird uns auf erstes Anfordern Schadensersatz leisten, von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Nichterfüllung von REACH freistellen sowie etwaige Rückrufkosten ersetzen, wobei unerheblich ist, ob der Rückruf behördlich angeordnet wurde oder auf unserer eigenen Entscheidung beruht. 

7. Etwa weitergehende oder danebenstehende Ansprüche werden durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht berührt. 

8. Auf unser Verlangen wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. 

VII. Schutzrechte 

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. 

2. Werden wir von einem Dritten dieser halb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten 

notwendigerweise erwachsen. 

4. Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffer 1. bis 3. gelten nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Insoweit stellen wir den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei. 

5. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung 

1. Alle zur Ausführung des Auftrags dem Lieferer überlassenen Modelle, Muster, Zeichnungen, Normblätter und sonstige Teile bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung der Anfrage oder Bestellung ohne Aufforderung in einwandfreiem Zustand zurückzusenden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 

3. Soweit die uns gemäß VIII Ziffern 1. und/oder 2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

4. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Lieferers im Hinblick auf den Liefergegenstand nicht berührt. Dies gilt auch für Vorschläge und Empfehlungen, die wir abgeben. 

5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Er versichert weiterhin, dass er diese Unterlagen ausschließlich zur Bearbeitung der Bestellung durch uns nutzt und nicht in weiteren Projekten verwendet. Der Lieferant trifft alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Er verpflichtet sich, mindestens das gleiche Maß an Sorgfalt für die Geheimhaltung der übermittelten Informationen anzuwenden, wie er es auch für die Geheimhaltung eigener vertraulicher Informationen tut. Mitarbeiter und Angestellte sind während und über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages vertraglich verpflichtet sind, gesondert zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, Dritten geheimhaltungsbedürftige Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung von uns zugänglich zu machen. 

6. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Unterlagen, welche er für die Zusammenarbeit von uns erhalten hat, nicht zu vervielfältigen und nach Beendigung der Zusammenarbeit vollständig, inklusive getätigter Kopien, unaufgefordert an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Daten und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. vernichtet. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Pflichten die Aufbewahrung vorschreiben. 

7. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung richtet sich nicht auf allgemein bekanntes Wissen. Des Weiteren umfasst sie nicht das technische und kommerzielle Wissen des Lieferanten ab dem Zeitpunkt, in dem es öffentlich bekanntgeworden ist, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war. Ferner gilt sie nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind und damit nicht mehr geheim. 

8. Diese Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag nicht zu Stande kommt oder beendet ist. Der Lieferant trägt die Beweislast für allgemein bekanntes Wissen und Offenkundigkeit. Ferner muss er beweisen, dass technisches und kommerzielles Wissen öffentlich bekanntgeworden sind und er dies nicht verursacht hat. 

9. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht nach den Ziffern VIII 7-19 muss der Lieferant eine von uns nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zahlen. Im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere zu berücksichtigen sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der eingetretene sowie der potenziell mögliche Nachteil von uns und der Grad des Verschuldens des Lieferanten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches, auf die jedoch die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleibt unberührt. 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht 

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von Fortdress. 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder juristischem Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Sitz von Fortdress. Wir können den Lieferanten nach unserer Wahl auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht oder dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) / Schiedsort Köln, verklagen. Geschieht dies, ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Die Verfahrenssprache ist deutsch. 

3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") wird ausgeschlossen. 

4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht berührt. 


Stand: 11/2022